Haushaltsgesetz 2025
IRPEF 2025 (G. 207 K. 2-9)
Für 2025 gelten wie für 2024 folgende Irpef-Prozentsätze:
Einkommen bis 28.000€ 23%
Von 28.000€ bis 50.000€ 35%
Über 50.000€ 43%
Ebenso sind für Einkommen bis 20.000€ bzw. Einkommen bis 40.000€ verschiedene zusätzliche Steuerabzüge eingeführt worden, welche die in Vorjahren vorgesehenen Beitragsreduzierungen ersetzen sollen.
Die Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder stehen für Kinder über 30 Jahre nicht mehr zu (Ausnahme bei anerkannter Behinderung).
Die Steuerabsetzbeträge für andere zu Lasten lebende Familienmitglieder stehen nur mehr für zusammenlebende Elternteile zu.
Neuregelung Steuerabzüge für Ausgaben
(G. 207 K. 10)
Steuerabzüge für getätigte Ausgaben waren normalerweise im Ausmaß der anfallenden Steuern anwendbar. Ab 01.01.2025 ist der Absetzbetrag für Einkommen ab 75.000 Euro gestaffelt, je nach Höhe des Gesamteinkommens und der Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder.
Ausgeschlossen von der Neuregelung sind Gesundheitsausgaben, innovative Investitionen und in Start-Ups, Restraten für bis 31.12.2024 getätigte Ausgaben, Passivzinsen und Versicherungsprämien für bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
Steuerabsetzbeträge für Schulspesen
(G. 207 K. 13)
Die Spesen (Mensa, Einschreibegebühren, u.ä.) für Kindergarten, Volks- und Mittelschule sind bis 1.000€ pro Kind von der Steuer absetzbar.
Besteuerung Leistungsprämien
(G. 207 K. 385)
Die Ersatzsteuer von 5% für Leistungsprämien an unselbständige Arbeitnehmer mit Lohneinkünften bis zu 80.000 Euro wird nach den bislang geltenden Bestimmungen für die Jahre 2025-2027 bestätigt.
Umbauarbeiten – Neuregelung
(G. 207 K. 54-56)
Regeln siehe Tabelle laut Gesetz (Gebäudesanierung, Ökobonus).
Ausgenommen vom Ökobonus und von der Gebäudesanierung sind Maßnahmen zum Ersatz von Klimaanlangen (Heizanlagen) durch Heizkessel, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Abzug Superbonus 65%: Nur wenn innerhalb 15.10.2024 die Baubeginnmeldung (Cilas) abgegeben und bei Kondominien, auch der entsprechende Beschluss gefasst, bzw. bei Abbruch und Wiederaufbau um die Baukonzession angesucht wurde.
In Bezug auf den Superbonus können die im Jahr 2023 getätigten Ausgaben, in 10 Jahren (statt 5) abgezogen werden, indem ein unwiderruflicher Antrag bis zur Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 (die im Jahr 2025 eingereicht werden muss) gestellt wird.
Der 75%ige Barrierebonus (Abzug für behindertengerechten Umbau) wird für alle im Jahr 2025 anfallenden Ausgaben bestätigt.
Der 50-prozentige Möbel-/Elektrogerätebonus mit einer Obergrenze von 5.000 Euro bleibt ebenfalls erhalten.
Die Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen nimmt ständig zu und in vielen Fällen ist die Nutzung der Steuervorteile nur mehr möglich, sofern vor Baubeginn- Meldung alle Voraussetzungen für den Genuss der Steuervorteile geschaffen wurden.
Bitte kommen Sie bereits in der Planungsphase zu uns, damit Sie die Steuervorteile nutzen können und wir ihnen später nicht mitteilen müssen, dass es leider nicht mehr möglich ist.
Besteuerung Privatnutzung der Firmenautos mit gemischter Nutzung
(G. 207 K. 48)
Die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen bei gemischter Nutzung (Privat + Betrieb) erfolgt auf Grundlage der Art der Energieversorgung. Arbeitnehmer, die ab 2025 einen Firmenwagen erhalten, den sie auch privat nutzen können, zahlen bei einem benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeug (einschließlich nicht aufladbarer Hybride) mehr Steuern als bisher und bei einem Elektro- oder Plug-in-Hybrid weniger Steuern auf die Sachentlohnung.
Der Anteil der Privatnutzung (fringe benefit) beträgt bei Neuimmatrikulierungen ab dem 1. Januar 2025 10% bei Elektrofahrzeugen, 20% bei Plug-in-Hybriden und 50% bei den übrigen Fahrzeugen. Die Prozentsätze werden auf die Kilometerkosten laut ACI-Tabellen bei einer standardisierten Jahresfahrleistung von 15 000 km angewandt.
Diese Regelung kann vor allem für elektrische Fahrzeuge Vorteile bieten.
Absetzbarkeit Repräsentationsspesen, Spesen für Unterkunft und Verpflegung und andere Spesen im Außendienst
(G. 207 K. 81-86)
Repräsentationsspesen (inkl. Werbegeschenke), Spesen für Unterkunft und Verpflegung und andere Spesen im Außendienst (z.B. Taxispesen), welche rückerstattet werden, sind ab dem 01.01.2025 nur mehr absetzbar, falls die Zahlung mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt (Bankomatzahlung, Überweisung,…).
Diese Regelung gilt (mit Ausnahme für die Repräsentationsspesen) auch für Freiberufler.
Schwellenwert „Fringe Benefit“ – Lohnzusatzleistungen
(G. 207 K. 390)
Wie schon im Jahr 2024, erhöht sich für die Jahre 2025, 2026 und 2027 der Schwellenwert für nicht steuerpflichtige Nebenleistungen von 258,23 Euro auf 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern und auf 1.000 Euro für andere Arbeitnehmer.
Pauschalsystem „Regime Forfettario“
(G. 207 K. 387)
Durch die Änderung im Haushaltsgesetz 2025 wird ab dem 1. Januar 2025 die Einkommensgrenze für Arbeitnehmer- und Renteneinkünfte, die den Zugang zum Pauschalsystem „Regime Forfettario“ anstreben, von bisher 30.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben.
Pec Adresse für Verwalter
(G.207 K. 860)
Bei Gründung neuer Gesellschaften müssen auch Verwalter sich eine eigene
Pec – Adresse anlegen.
Versicherungspflicht für Unternehmen
(DL 202 Art. 13)
Das „Milleproroghe“-Dekret verschiebt die Frist für die Versicherungspflicht gegen Katastrophenrisiken auf den 31. März 2025. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen in Italien sowie Betriebsstätten ausländischer Unternehmen.
Meldung Bargeld bei Grenzüberschreitung nach EU – Länder oder umgekehrt (Dlgs 21/2024)
Ab 17.01.2025 ist die Mitführung von Bargeld (Geldscheine, Münzen, prepaid Karten, Goldbarren, traveller`s check) ab 10.000€ bei Reisen in EU-Länder oder nach Nicht EU-Länder am Grenzzollamt zu melden. Bei Verletzung der Bestimmung sind Strafen vorgesehen.
Neubewertung Beteiligungen und Gründe
(G. 207 K. 30)
Die Neubewertung von Beteiligungen und Grundstücken, die sich im Besitz von Personen befinden, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ist gegen die Zahlung einer Ersatzsteuer von 18 % des gesamten neu ermittelten Wertes möglich. Für Grundstücke muss die Option bis zum 30. November eines jeden Jahres angemeldet und mit einem vereidigten Gutachten bis zum 30. November des Optionsjahres abgeschlossen werden, wobei bis zu diesem Datum eine Ersatzsteuer in Höhe von 18 % des gesamten Schätzwerts zu entrichten ist. Die Ersatzsteuer kann alternativ in 3 gleichbleibenden Jahresraten, zusätzlich Zinsen, bezahlt werden.
Erhöhter Abzug Personalkosten
(G. 207 K.399-400)
Unternehmen können für Neueinstellungen mit unbefristeten Arbeitsverträgen im Dreijahreszeitraum 2025-2027 einen Abzug von 120% der Kosten vornehmen (130 % bei benachteiligten Arbeitnehmern), sofern in jedem der drei Jahre ein Beschäftigungszuwachs gegenüber dem Vorjahr entsteht.
IRES-Begünstigung für Hightech-Investitionen
(G. 207 K. 436-444)
Unternehmen, die ihre Gewinne in innovative Investitionen reinvestieren, zahlen eine reduzierte IRES von 20 % – d.h. um vier Punkte reduziert – auf das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2025, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Zuführung zu den Rücklagen von mindestens 80 % des Gewinns, der sich aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 ergibt;
• Tätigung, ab dem 1. Januar 2025 und bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für 2025, von Investitionen in neue Investitionsgüter in den Bereichen 4.0 und 5.0 in Höhe von mindestens 30 % des Gewinns 2024. Für das Jahr 2023 müssen diese Investitionen mindestens 24 % des Gewinns betragen. Die Investitionssumme muss in jedem Fall mindestens 20.000 € betragen.
• Beibehaltung des durchschnittlichen Personalbestands des Dreijahreszeitraums 2022-2024 im Steuerjahr 2025;
• Im Steuerjahr 2025 müssen Neueinstellungen mit unbefristeten Arbeitsverträgen in Höhe von mindestens 1 % der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Jahres 2024 erfolgen (mindestens eine Person muss im Jahr 2025 neu eingestellt werden).
Ein Verfall ist vorgesehen:
• wenn innerhalb des zweiten Geschäftsjahres nach 2024 Gewinne ausgeschüttet werden, die den Rücklagen zugeführt wurden, oder
• wenn die investierten Vermögenswerte innerhalb der folgenden fünf Jahre an Dritte veräußert oder dauerhaft an Produktionsstätten im Ausland übertragen werden, auch wenn sie zu demselben subventionierten Unternehmen gehören.